Anti-Doping Bestimmungen

Für den Österreichischen Behindertensportverband, für alle dem ÖBSV angehörenden Verbände, Vereine und deren Mitglieder, für alle im Namen des ÖBSV auftretenden und agierenden Personen (insbesondere Ärztinnen, Managerinnen, Mitarbeiterinnen und Familienangehörige) haben die österreichischen Anti-Doping Bestimmungen (entsprechend dem aktuellen Anti-Doping Bundesgesetz) und die Anti-Doping Bestimmungen des jeweiligen Internationalen Sportverbandes Gültigkeit. Dies gilt ebenso für alle (auch beauftragte oder unter Patronanz stehende) ÖBSV-Wettkampfveranstaltungen.

Alle im ÖBSV und in seinen Landesverbänden und Vereinen agierenden Personen sind verpflichtet, jegliche Information, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellt, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.

Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen aufgrund des Verdachts von Verstößen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping Regelungen entscheidet im Auftrag des Österreichischen Behindertensportverbandes die gemäß ADBG eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission. Entscheidungen der Rechtskommission können in weiterer Folge bei der unabhängigen Schiedskommission angefochten werden.

Sämtliche an einem Anti-Doping Verfahren beteiligte Personen haben den Aufforderungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Dieser Vorgabe Zuwiderhandelnde sind unter Anwendung der verbandseigenen Disziplinarordnung mit entsprechenden Konsequenzen zu sanktionieren.

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